Arbeiten mit Kind

Auf einer Wiese steht eine Person, die man nur bis zur Hüfte sieht. Sie trägt eine Tasche mit dem Logo h2. An ihrer Hand läuft ein kleines Kind. Beide sieht man von hinten.

Eine familienfreundliche Betriebskultur ist ein wesentlicher Faktor, der zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie beiträgt. Flexible Arbeitszeit- und Arbeitsortmodelle und die Möglichkeiten flexibler Kinderbetreuung - vor allem aber die Offenheit und Akzeptanz der Vorgesetzten - unterstützen Beschäftigte und machen Arbeitsplätze attraktiv.

Für einen allgemeinen Überblick über Neuerungen, aber auch für Alltagsprobleme von Beschäftigten, die Familie und Beruf vereinbaren wollen, hat das BMFSFJ eine Wissensplattform zusammengestellt.

Diese finden Sie hier.

Im Folgenden finden Sie Wissenswertes und Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie an der Hochschule.

Hochschuleigene Regelungen

Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit

Die Leitung der Hochschule und der Personalrat haben eine im Jahr 2019 modernisierte Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit unterzeichnet. Aufgenommen wurden weitere Instrumente zur Flexibilisierung des Arbeitszeit. Diese kommen den Bedürfnissen der Dienststelle und der Beschäftigten für eine Vereinbarkeit von Beruf und Familien noch mehr entgegen.

Die Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit vom 28.01.2019 gilt für alle Beschäftigten der Hochschule. Ausgenommen sind Professo:rinnen, Kanzlerin und Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

Die Dienstvereinbarung finden Sie im Dokumentenarchiv Cumulus im Ordner Personalrat.
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Die Arbeitszeit wird an der Hochschule im Grundsatz als Gleitarbeitszeit organisiert. Zusätzlich sind alternative und optionale Arbeitszeitmodell wählbar. Informationen dazu erhalten Sie in den nachfolgenden Übersichten.

Gleitarbeitszeit

Bei der Gleitarbeitszeitll können Beschäftigte über Beginn und Ende der Arbeitszeit innerhalb des  Gleitzeitrahmens Rahmens entscheiden. Maßgabe sind immer die dienstlichen Belange und die Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse bei der Gestaltung der eigenen Arbeitszeit.

Gleitzeitrahmen: Montags bis Freitags: 06:00 Uhr - 20:00 Uhr

Eine Anwesenheitspflicht besteht in den Kernzeiten zwischen 10:00 und 15:00 Uhr - außer für Teilzeitbeschäftigte. Freitags und an Tagen vor Feiertagen endet die Kernzeit bereits um 13:00 Uhr. Abweichende Kernzeiten sind nach schriftlichem Antrag möglich.

Pausenzeiten: Die Mindestdauer der Ruhepausen beträgt bei Arbeitszeiten von mehr als:

  • 6 Stunden: 30 Minuten (teilbar in 2 x 15 Minuten)
  • 9 Stunden: zusätzlich 15 Minuten.

In Pausenzeiten besteht keine Anwesenheitspflicht.

Zeiterfassung, Zeitkonten und Freizeitausgleich

Die Zeiterfassung nehmen die Beschäftigten eigenverantwortlich im elektronischen System vor. Das Gleizeitkonto kann ein maximales Zeitguthaben der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (i.d.R. 40 h) betragen und darf einen Höchstbetrag von 10 Minusstunden nicht übersteigen. Der Ausgleich von positiven Gleitzeitkonten kann durch Zeitabgeltung im Rahmen der regulären Gleitarbeitszeit oder durch bis zu 12 ganze Arbeitstage durch Freizeit erfolgen.

Mit der Vereinbarung 2019 wurden die Gleitmöglichkeiten und die Möglichkeiten zum Freizeitausgleich für Beschäftigte erweitert. Dies bietet Beschäftigten mit Familienpflichten einen größeren Spielraum. Zum Beispiel können Arztbesuche mit Kind oder pflegebedürftigen Familienangehörigen auch morgens erledigt und der Arbeitsbeginn auf 10:00 Uhr verschoben werden. Auch bei der plötzlichen Erkrankung eines Kindes kann kurzfristig eine Freistellung erfolgen und die gesetzlichen Regelungen im Krankheitsfall eines Kindes werden hierdurch flexibel erweitert. In familiären Notfällen kann die Zustimmung von Vorgesetzten zum Freizeitausgleich telefonisch eingeholt und die schriftliche Bewilligung nachträglich geregelt werden. 

Für alle Beschäftigten gilt zunächst automatisch das Gleitzeitmodell.

Vertrauensarbeitszeit

Alternativ zu Gleitarbeitszeit können Beschäftigte der Hochschule das Modell Vertrauensarbeitszeit wählen. Kerngedanke der Vertrauensarbeitszeit sind die eigenverantwortliche Verteilung der individuellen Arbeitszeit durch die Beschäftigten und eine ergebnisorientierte Erledigung der Arbeitsaufgaben. Die Beschäftigten steuern eigenverantwortlich Dauer und Lage ihrer vertraglichen Arbeitszeit unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse innerhalb des Gleitzeitrahmens.

Kernanwesenheitszeiten gelten hier nicht.

Die Vertrauenarbeitszeit kann auf Antrag der Beschäftigten in Abstimmung mit der*dem Vorgesetzten und unter Beteiligung der Personalvertretung vereinbaret werden. Voraussetzungen für dieses Arbeitszeitmodell sind

  • schriftliche Interessenbekundung der bzw. des Beschäftigten   
    und der bzw. des Vorgesetzten
  • qualifizierte Arbeitsplatzbeschreibung (ziel- und ergebnisorientiert)
  • schriftliche Festlegung von Präsenzzeiten an der Hochschule.

Die Voraussetzungen werden durch den Bereich Personal geprüft. Die Genehmigung erfolgt durch die Dienststellenenleitung.

Zum eigenen Überblick und aus arbeitsrechtlichen Gründen müssen Beschäftigte ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich dokumentieren und min. 2 Jahre aufbewahren.

Familienfreundlichkeit

Dieses Modell ermöglicht eine hohe zeitliche Flexibilität für Beschäftigte. Sofern dienstliche Belange berücksichtigt werden und entsprechende Absprachen mit Vorgesetzten und im Team getroffen sind, können Beschäftigte die Zeiten ihrer Anwesenheit selbst steuern und somit auch höchst flexibel auf familiäre Erfordernisse reagieren. Insbesondere in Bereichen, in denen sich ein zeitweilig hohes Arbeitspensum mit einem geringerem Arbeitsvolumen abwechselt, ist Vertrauensarbeitszeit ein hilfreiches Modell. In Kombination mit dem Tele-Heim-Arbeits-Modell wird zusätzlich eine flexible Arbeitsortgestaltung möglich.

Dienstvereinbarung und Formulare

Die Dienstvereinbarung und Formulare zur Vertrauensarbeitszeit finden Sie im Dokumentenarchiv Cumulus im Ordner Personalrat. Dort ist ein Login notwendig!

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Tele-Heim-Arbeit

Zusätzlich zur Gleit- oder Vertrauensarbeitszeit kann Tele-Heim-Arbeit gewählt werden. Tele-Heim-Arbeit ermöglicht eine örtliche Flexibilität, indem die Arbeit nicht in der Hochschule, sondern zeitweilig an einem Arbeitsort innerhalb der Privatwohnung abgeleistet wird.

Voraussetzungen für Tele-Heim-Arbeit sind:

  • ein begründeter Antrag der bzw. des Beschäftigten und Zustimmung der bzw. des Fachvorgesetzten
  • die Erfüllung persönlicher und räumlicher Voraussetzungen für Tele-Heim-Arbeit
  • die Erfüllung arbeitsorganisatorischer Voraussetzungen
  • die schriftliche Festlegung von Dauer, Zeitumfang und Zeitrahmen.

Zwischen 20% und 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit können in Form von Tele-Heim-Arbeit abgeleistet werden. Die Beschäftigten steuern eigenverantwortlich die Dauer und Lage der vereinbarten Tele-Heim-Arbeitszeitin der Regel innerhalb des Gleitzeitrahmens, jedoch nicht in der Zeit zwischen 21:00 und 06:00 Uhr.

Familienfreundlichkeit

Die örtliche Flexibilität kann für Beschäftigte mit Familienpflichten ein entscheidender Faktor für die Möglichkeit der Vereinbarung von Beruf und Familie sein. So kann z.B. die Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger durch das Telearbeitsmodell besser gewährleistet werden. In Kombination mit dem Modell Vertrauensarbeitszeit ermöglicht dies für Beschäftigte eine zeitlich und örtlich flexible Gestaltung ihrer Arbeitszeit.

Dienstvereinbarung und Formulare

Weitere Informationen zur Veraussetzung und Durchführung von Tele-Heim-Arbeit können den Dienstvereinbarung entnommen werden. Die Dienstvereinbarung und Formulare zur Vertrauensarbeitszeit finden Sie im Dokumentenarchiv Cumulus im Ordner Personalrat. Dort ist ein Login notwendig!

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Gesetzliche Regelungen

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

Während der Schwangerschaft gelten besondere Regelungen und Sicherheitsvorkehrungen.

6 Wochen vor und in der Regel 8 Wochen nach dem Entbindungstermin besteht Mutterschutz und es gilt absolutes Beschäftigungsverbot.

Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte Arbeitnehmerinnen haben während dieser Zeit Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese Leistung in Höhe von max. 13,-€ je Kalendertag ist bei der Krankenkasse zu beantragen. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn diesen Betrag, so zahlt die Arbeitgeberseite die Differenz als Zuschuss.

Auch Nebentätigkeiten sind dabei zu berücksichtigen.

Die Zeit des Mutterschutzes wird außerdem bei der Berechnung des Urlaubsanspruches berücksichtigt.

Individuelle Beschäftigungsverbote

Bei schwangerschaftsbedingten Beschwerden, die Leib und Wohl des Kindes oder der Mutter gefährden können, kann ärztlicherseits ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Möglich sind Anpassungen wie reduzierte Arbeitszeiten, leichtere Tätigkeiten oder auch ein generelles Beschäftigungsverbot (vorübergehend oder dauerhaft).

Auch nach der Geburt kann unter bestimmten Bedingungen ein teilweises individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Finanzielle Nachteile dürfen der Schwangeren nicht entstehen.

Auch bei Ausübung anderer Tätigkeiten oder bei reduzierter Arbeitszeit bleibt der Durchschnittsverdienst erhalten (Berechnungsgrundlage bilden die letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft). Das volle Einkommen ist also gesichert.

Kündigungsschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Nur in besonderen Fällen (z.B. Insolvenz, Stilllegung des Betriebes) kann die Arbeitgeberseite unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde einer Schwangeren die Kündigung aussprechen.

Nimmt die Mutter nach der Geburt Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit

Befristetes Beschäftigungsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.

Auch bei einer bestehenden Schwangerschaft läuft ein befristetes Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen, nach der Geburt oder in der Elternzeit aus.

Der besondere Kündigungsschutz greift nur im Rahmen der Vertragslaufzeit.

Verlängert ein Arbeitgeber alle anderen gleichgelagerten befristeten Verträge, nur nicht den der werdenden Mutter, so wäre dies eine Diskriminierung und somit eine Unzulässigkeit der Kündigung zu prüfen.

Kindergeld

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nicht nur für leibliche, sondern auch für adoptierte Kinder sowie Pflege- und Stiefkinder.

Das Kindergeld beträgt für die ersten zwei Kinder 194,-€ monatlich und muss bei der zuständigen Familienkasse  beantragt werden.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst stellen einen Antrag bei der Bezügestelle.

Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, gewährt.

Kindergeld wird immer nur an einen Elternteil gezahlt. Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie auch bei der Familienkasse Magdeburg der Agentur für Arbeit.

Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld besteht ab dem Tag der Geburt des Kindes für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Auch für angenommene Kinder, nicht jedoch für Pflegekinder, kann Elterngeld beantragt werden. Die Höhe des Elterngeldes beträgt mindestens 300,-€ und max. 1800,-€.

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Verdienstes der letzten 12 Monate vor der Geburt. Je nach Einkommenssituation beträgt das Elterngeld zwischen 65% und 67% des bereinigten monatl. Nettoeinkommens.

Basis-Elterngeld

Bis zu 14 Monatsbeträge können an die Eltern ausgezahlt werden. Dabei können die Eltern nacheinander oder auch zeitgleich Elterngeld beziehen. Eine Streckung des Elterngeldes auf max. 28 Monate ist ebenfalls möglich, wobei sich der monatliche Auszahlungsbetrag dann reduziert (z.B. doppelte Bezugsdauer = halber Auszahlungsbetrag). Während des Bezuges von Elterngeld ist eine Erwerbstätigkeit von max. 30h/ Woche zulässig. Das Einkommen wurde bisher auf das Elterngeld angerechnet. Seit dem 01. Juli 2015 gibt es für diesen Fall, durch die Einführung des „Elterngeld Plus“, neue Möglichkeiten.

 

Elterngeld Plus

Das "Elterngeld Plus" soll einen Weg zwischen Vollzeit zu Hause und Erwerbstätigkeit bieten. Zwar erlauben die Basis-Elterngeldregeln bis zu 30 Stunden in der Woche zu arbeiten, doch der Verdienst wurde bisher verrechnet, so dass vom Elterngeld weniger übrig blieb. Hier greift die wichtigste Neuerung des "Elterngeld Plus" - die günstigere Anrechnung von Teilzeiteinkommen.

Paare können es doppelt so lange wie das klassische Elterngeld beziehen, wobei die monatlich ausgezahlte Summe halbiert wird. Wer dann in Teilzeit arbeiten geht, bekommt das halbe Elterngeld sowie den Teilzeitverdienst ohne Abzüge.

Zudem kann das Basis-Elterngeld mit dem "Elterngeld Plus" sowie dem "Partnerschaftsbonus" kombiniert werden. Weitere Informationen sowie detaillierte Beispiel-Rechnungen sind in der Broschüre vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden. 

 

Eine ausführliche Beratung zu den Möglichkeiten, Rahmenbedingungen und Varianten des Elterngeldbezuges bietet Ihnen Ihre zuständige Elterngeldstelle.

Elternzeit

Mütter und Väter in einem bestehenden Arbeitsverhältnis können Elternzeit beanspruchen. Bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren - also bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - kann Elternzeit beansprucht werden.

Bis zu 12 Monate der Elternzeit können auch auf einen späteren Zeitraum, höchstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.

Die Zeit des Mutterschutzes wird auf die Elternzeit angerechnet. Die Eltern sind frei in der Entscheidung, wer wann Elternzeit beansprucht. Sie können sich abwechseln und auch zeitgleich Elternzeit nehmen. Sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss diese beim Arbeitgeber bekannt gegeben werden.

Mit der schriftlichen Anmeldung muss die verbindliche Festlegung der Zeiträume der Inanspruchnahme der Elternzeit erfolgen. Änderungen sind dann nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers und aus wichtigem Grund möglich.

Eine Teilzeiterwerbstätigkeit während der Elternzeit ist bis zu 30h/ Woche zulässig. Während der Elternzeit kann Elterngeld beansprucht werden, jedoch wird das Elterngeld nicht zusätzlich zum Mutterschaftsgeld gezahlt (d.h. der Mutterschutz wird auf die Elternzeit angerechnet und das Mutterschaftsgeld ersetzt in dieser Zeit das Elterngeld).

Die Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert grundsätzlich nicht die Dauer eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses. Eine Ausnahme bilden Verträge wissenschaftlicher Mitarbeiter/innen mit Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz. Hier kann die Vertragslaufzeit um die Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert werden.

Eine ausführliche Beratung zur Nutzung der Elternzeit bietet Ihnen ebenfalls die zuständige Elterngeldstelle.

Kinder- und Erziehungsfreibeträge

Wer Kinder hat, hat bei der Besteuerung des eigenen Einkommens Vorteile. Durch Kinderfreibeträge wird ein Teil des Einkommens steuerfrei gestellt.

Für jedes zu berücksichtigende Kind steht der/ dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag in Höhe von 2394,-€ zur Existenzsicherung des Kindes zu. Weiterhin wird für jedes Kind ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1320,-€ angerechnet.

Bei Ehegatten, die zusammen steuerlich veranlagt werden, verdoppeln sich die Freibeträge auf 4788,-€ und 2640,-€, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.

Ein Anspruch auf Gewährung der Freibeträge besteht ab dem Geburtsmonat solange, wie Anspruch auf Kindergeld besteht.

Beitrag zur Pflegeversicherung

Für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte beträgt der Beitrag zur Pflegeversicherung, der wie andere Sozialversicherungen vom Bruttolohn abgezogen wird, aktuell 2,55% (Stand 2018).

Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in teilen sich den Beitrag hälftig. Kinderlose zahlen zu ihrem Beitrag zur Pflegeversicherung einen Zuschlag von 0,25%, der ausschließlich auf den/die Arbeitnehmer*in entfällt. Somit beträgt der Pflegeversicherungsanteil für Kinderlose 2,80% (1,525% Anteil für den/die Arbeitnehmer*in und 1,275% Arbeitgeber*inanteil).

Wenn Sie Ihr erstes Kind bekommen wirkt sich dies also positiv auf Ihren Beitragsanteil zur Pflegeversicherung aus. Nach Mitteilung der Geburt berücksichtigt dies die Bezügestelle automatisch.

Krankheit des Kindes

Gesetzlich versicherte Elternteile mit gesetzlich versicherten Kindern haben bei Krankheit des Kindes einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Krankengeld.

Nach dieser Regelung (§ 45 SGB V) hat jeder Elternteil für jedes Kindes 10 Arbeitstage pro Jahr Anspruch auf Freistellung mit Bezug von Pflegekrankengeld. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 Tagen/ Jahr. Auch Ehepartner können unter bestimmten Bedingungen ihren Freistellungsanspruch mit Zustimmung des Arbeitgebers ganz oder teilweise auf den anderen Elternteil übertragen lassen.

Bei mehreren Kindern besteht je Elternteil ein Anspruch von jährlich max. 25 Tagen (bei Alleinerziehenden max. 50 Tage). Voraussetzung für den Anspruch auf unbezahlte Freistellung ist, dass

· das Kind nicht älter als 12 Jahre bzw. auf besondere Hilfe angewiesen ist (z.B. aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, d.h. Behinderung oder chronische Erkrankung)

· die Betreuung des Kindes aus ärztlicher Sicht notwendig ist

· ein ärztliches Attest über die Krankheit vorliegt (nachweisen!) und

· keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.

Für die Auszahlung des Krankengeldes durch die Krankenkasse muss ein Antrag ausgefüllt werden.

Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB.

 


Nähere Informationen zu Regelungen, die speziell Beamtinnen und Beamte betreffen, finden Sie hier.

Unterhalt

Kinder alleinerziehender Mütter und Väter haben Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil. Die Mindestunterhaltsleistung für Kinder bis zum 6. Lebensjahr beträgt 348,-€ monatlich (Stand 2018).

Ist der zahlungspflichtige Elternteil nicht zahlungsfähig oder kommt seiner Verpflichtung nicht nach kann beim zuständigen Jugendamt  Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt 154,-€ für Kinder unter 6 Jahren, 205,-€ für Kinder unter 12 Jahren und für unter 18-Jährige 273,-€. Die Leistung wird für insgesamt 72 Monate, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Die Regelungen finden Sie im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

Kinderzuschlag für Leistungen für Bildung und Teilhabe

Für Eltern mit geringem Einkommen, die ihren eigenen Unterhalt, aber nicht den des Kindes finanzieren können, besteht die Möglichkeit, bei der Familienkasse einen Kinderzuschlag zu beantragen (bis zu 170,-€ je Kind).

Empfänger/innen von Kinderzuschlag haben seit Januar 2011 Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe für ihr Kind. Hier können z.B. Kosten für Schul- und Kitaausflüge, Klassenfahrten, Schulbedarf, Lernförderung etc. mit Geld- und Sachmitteln unterstützt werden.

Kontakt

Teamleitung Chancengleichheit

N.N.

Wenn Sie Fragen zu den Themen Familie und Soziales haben, melden Sie sich gern per E-Mail: chancengleichheit@h2.de

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