Rechtsgrundlagen und Regelungen der Hochschule

Regelung der Hochschule

Ordnung zur Kompensation besonderer Belastungen

Die Ordnung soll Studierenden und Lehrenden eine Orientierung bieten, welche Kompensationsleistungen hilfreich und möglich sind. Sie schafft außerdem eine offizielle Grundlage für eine gängige Praxis an der Hochschule.

Ordnung zur Kompensation besonderer Belastungen


Ordnung zum Diskriminierungsschutz

Die Ordnung stellt ein Informations- und Beratungsangebot sicher und eröffnet betroffenen Personen ein Beschwerderecht. Sie verpflichtet die Hochschule zur Prävention und ermöglicht ihr sanktionierende Maßnahmen bei Verstößen

Ordnung zum Diskriminierungsschutz

Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien

Das Recht auf chancengleiche Teilhabe behinderter Menschen an der Hochschulbildung ist gesetzlich vielfach verankert. Eine Auswahl gesetzlicher Grundlagen und Richtlinien sind nachfolgend aufgeführt.

Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

  • § 1 Ziel des Gesetzes
    (1) Ziel des Gesetzes ist die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen und Chancengleichheit für alle Menschen, die Umsetzung des Benachteiligungsverbots, die Verhinderung von Diskriminierung behinderter Menschen sowie die Vermeidung und der Abbau von Barrieren. 
  • § 3 Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot
    (1) Behinderte Menschen haben einen Anspruch auf eine ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, eine gleiche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung. Sie dürfen nicht durch die öffentliche Gewalt oder durch das Tun oder Unterlassen von Staat und Gesellschaft diskriminiert oder benachteiligt werden.

Zum Gesetzestext

Hochschulgesetz Land Sachsen-Anhalt

  • § 3 Aufgaben
    (7) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse, den Fürsorge- und Betreuungsaufwand behinderter und chronisch kranker Studierender sowie von behinderten und schwerbehinderten Beschäftigten.
  • § 13 Prüfungsordnungen
    (4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

Zum Gesetzestext

Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes

  • § 2 Abs. 4 Satz 2 HRG
    Sie* tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. (* gemeint sind die Hochschulen)
  • § 16 Satz 4 HRG
    Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

Zum Gesetzestext

Verordnung nach § 47 des Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung)

  • § 13 Ausbildung für einen Beruf oder für eine sonstige Tätigkeit
    (1) Die Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes umfaßt vor allem Hilfe
    1. zur Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,
    2. zur Ausbildung an einer Berufsfachschule,
    3. zur Ausbildung an einer Berufsaufbauschule,
    4. zur Ausbildung an einer Fachschule oder höheren Fachschule,
    5. zur Ausbildung an einer Hochschule oder einer Akademie,
    6. zum Besuch sonstiger öffentlicher, staatlich anerkannter oder staatlich genehmigter Ausbildungsstätten,
    7. zur Ableistung eines Praktikums, das Voraussetzung für den Besuch einer Fachschule oder einer Hochschule oder für die Berufszulassung ist,
    8. zur Teilnahme am Fernunterricht, § 86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,
    9. zur Teilnahme an Maßnahmen, die geboten sind, um die Ausbildung für einen angemessenen Beruf vorzubereiten.

Zur Verordnung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil

  • § 1 Ziel des Gesetzes
    Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."

Zum Gesetzestext

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung der UN – Behindertenrechtskonvention

  • Artikel 24 Abs. 5 UN-BRK
    Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

Zum Übereinkommen

Grundgesetz

  • Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 Grundgesetz (GG)
    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    (3) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
  • Artikel 20 GG
    Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Zum Gesetzestext

Behindertenbeauftragter des Senats

Prof. Dr. Thomas Harborth LL.M., MBA
Fachbereich Wasser, Umwelt, Bau und Sicherheit

Tel.: (0391) 886 49 35
E-Mail: thomas.harborth@h2.de

Besucheradresse: Haus 7, Raum 1.18
Sprechzeiten: Dienstag 11:00 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung (bitte per Email vereinbaren)

Hintergrund Bild