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Betriebliches Eingliederungsmanagement
Die Gesundheit unserer Mitarbeiter*innen ist uns sehr wichtig. Daher unterstützen wir im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) unsere Beschäftigten, die in den letzten 12 Monaten eine schwere, häufige oder langanhaltende Erkrankung hatten/ haben (= länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt "arbeitsunfähig"). Die Teilnahme daran ist für Sie stets freiwillig. Im Rahmen des BEM klären wir gemeinsam, wie Sie wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können und wie zukünftiger Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Dabei gilt die Devise: „Alles mit, aber nichts ohne Sie“.
Ansprechpartnerin: Frau Anja Meier
E-Mail: anja.meier@h2.de
Telefon: 0391/ 886 - 4676
Das Vorgehen und die wichtigsten Informationen zum BEM finden Sie auf diesem Flyer sowie in den unten aufgeführten FAQ.
FAQ
Frequently Asked Questions / häufig gestellte Fragen
Welche Ziele verfolgt das BEM?
- Ursache(n) Ihrer Arbeitsunfähigkeit(en) identifizieren
- Arbeitsunfähigkeit(en) mittels geeigneter Maßnahmen, die gemeinsam entwickelt werden, vorbeugen oder vermeiden
- Rehabilitationsbedarfe zur Sicherung Ihrer Erwerbsfähigkeit frühzeitig erkennen und entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen rechtzeitig einleiten
Wer hat Anspruch auf das BEM?
Welche Reichweite hat das BEM?
Im Rahmen des BEM werden lediglich die Gegebenheiten innerhalb der Hochschule betrachtet. Dabei ermitteln wir, ob und inwieweit der Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsumfeldes Auswirkungen auf Ihre Arbeitsunfähigkeit hat. Mögliche erforderliche und geeignete Maßnahmen zur Überwindung und zukünftiger Verhinderung von Arbeitsunfähigkeit können sich in diesem Sinne z.B. auf den Arbeitsplatz, den Arbeitsinhalt, die Arbeitsorganisation oder die Beziehung zur Führungskraft/ weiteren Kolleg*innen beziehen.
Welche Rechte haben Sie im Rahmen des BEM?
Für das gesamte BEM ist Ihre Zustimmung erforderlich, woraus sich folgende Rechte für Sie ergeben:
- Einforderung eines BEM-Verfahrens gegenüber dem*der Arbeitgeber*in, sofern die Voraussetzungen dazu vorliegen und der*die Arbeitgeber*in noch nicht tätig wurde,
- freiwillige Teilnahme am BEM,
- Möglichkeit, in jeder Phase des BEM Ihre Zustimmung zum BEM zurückzuziehen (Abbruch des BEM),
- Rücknahme jeglicher Einwilligungserklärungen, die Sie zum Verfahren getätigt haben, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und
- Information über den Stand der Angelegenheiten.
Welche Daten werden im Rahmen des BEM erhoben und was passiert damit?
Im Rahmen des BEM werden Ihre
- Arbeitsunfähigkeitszeiten,
- Leistungseinschränkungen sowie
- ggf. die ärztlichen Stellungsnahmen zu den Leistungseinschränkungen
erhoben. Diagnosen, Erkrankungen und Ihre Gründe zur Ablehnung zum BEM werden hingegen nicht aufgenommen. Sollte trotzdem zur Leistungsbeurteilung die Erhebung von Diagnosen und Erkrankungen erforderlich sein, erfolgt dies über Betriebsmediziner*innen, die dann lediglich die Resultate bzw. Auswirkungen auf den Arbeitsplatz einbringen.
Des Weiteren werden
- das Angebot zum BEM,
- Ihre Zustimmung oder Ablehnung zur Verfahrensaufnahme,
- die geführten Gespräche,
- der Verlauf des Verfahrens,
- die Maßnahmenvereinbarung,
- der schriftliche Abbruch/ die einvernehmliche Beendigung des Verfahrens,
- Ihre Einwilligung in die Datenerhebung, -speicherung, -weitergabe und Beteiligung von anderen Personen und Stellen sowie
- ggf. die von Ihnen erteilte Schweigepflichtentbindung(en)
dokumentiert. Zu dieser Erhebung, Speicherung und Verwendung der o.g. Daten bedarf es Ihrer ausdrücklichen Zustimmung, die Sie jederzeit ganz oder teilweise widerrufen können.
Diese Daten werden in Papierform in einer BEM-Akte aufbewahrt. Eine dateimäßige Speicherung erfolgt nicht. Die BEM-Akte wird von der BEM-Beauftragten in einem verschließbaren Schrank aufbewahrt. Diese Akten werden nach 3 Jahren nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. Zugang zu Ihrer BEM-Akte haben bis zum Ende des Verfahrens lediglich die Personen, die Sie zur Beteiligung am BEM-Verfahren benannt haben. Die im Rahmen des BEM erhobenen und gespeicherten Daten dürfen lediglich für das BEM-Verfahren, nicht aber für andere Zwecke verwendet werden.
Alle beteiligten Personen unterliegen der Einhaltung des Datenschutzes und sind dazu auch explizit verpflichtet.
Wie gestaltet sich der Verfahrensablauf?
Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie von dem*der BEM-Beauftragten ein schriftliches Angebot per Post an Ihre private Adresse. Wünschen Sie vor Ihrer Entscheidung zum BEM zunächst noch ein Informationsgespräch, können Sie dies auf dem Rückantwortbogen vermerken. Ansonsten teilen Sie bitte über den Rückantwortbogen Ihre Entscheidung zum BEM sowie ggf. die zunächst zu beteiligenden Personen gemäß den Auswahlmöglichkeiten mit.
Der*Die BEM-Beauftragte bietet Ihnen dann einen Termin zum Erstgespräch mit den von Ihnen ausgewählten Personen an. In diesem Rahmen wird gemeinsam mit Ihnen erörtert, welche Leistungseinschränkungen bestehen, ob dazu noch ärztliche Stellungnahmen einzuholen sind und welche Maßnahmen ergriffen werden können.
Sofern weitere Personen und Stellen zu beteiligen sind, werden dazu Ihre erforderlichen Einwilligungen und ggf. Schweigepflichtsentbindungen schriftlich eingeholt. Konnten im Erstgespräch aufgrund fehlender Daten und/ oder weiterer zu beteiligenden Personen und Stellen noch keine Maßnahmen vereinbart werden, wird dies in den folgenden Gesprächen und Terminen nachgeholt.
Nach deren Abschluss werden gemeinsam mit Ihnen und Ihrer Zustimmung geeignete Maßnahmen zur o.g. Zielerreichung vereinbart, welche in Form von Maßnahmenvereinbarungen dokumentiert werden.
Anschließend erfolgt deren Umsetzung und Evaluation nach einem angemessenen Zeitraum. Konnten durch die Maßnahmen nach erfolgreicher Umsetzung die o.g. Ziele erreicht werden, wird ein Abschlussgespräch geführt. In diesem wird schriftlich festgehalten, ob das BEM einvernehmlich als beendet erklärt wird. Besteht weiterer Handlungsbedarf, ist das BEM fortzuführen.
Wann gilt das BEM-Verfahren als beendet?
Das BEM-Verfahren gilt als beendet, wenn Sie deren Durchführung nicht zugestimmt haben. Sofern Sie auf das Angebot zum BEM auch nach zweiter Erinnerung durch Kontaktaufnahme des*der BEM-Beauftragten oder Übersendung des Rückantwortbogens nicht reagieren, ist dies als Ablehnung zum BEM Ihrerseits und somit ebenfalls als Beendigung des Verfahrens zu werten.
Des Weiteren gilt es als beendet, wenn Sie es im Laufe des Verfahrens abbrechen oder Sie der Erhebung, Speicherung und Verwendung Ihrer Daten oder einer erforderlichen Beteiligung von anderen Personen oder Stellen nicht zustimmen. In diesem Fall könnte das BEM aufgrund fehlender Daten und Erkenntnisse nicht zielführend und erfolgreich durchgeführt werden, wonach eine entsprechende Verweigerung als Beendigung Ihrerseits zu werten ist.
Zuletzt gilt das BEM als beendet, wenn Sie dies gemeinsam mit der BEM-Beauftragten einvernehmlich, schriftlich vereinbaren.
Was passiert, wenn Sie das BEM-Verfahren ablehnen oder im laufenden Verfahren abbrechen?
Falls Sie das BEM-Verfahren ablehnen oder im laufenden Verfahren abbrechen, entstehen Ihnen daraus keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen. Kommt es im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Kündigungsschutzprozess, kann Ihnen Ihre Ablehnung oder der Abbruch des BEM negativ ausgelegt werden, da nicht alles dafür getan wurde, den Arbeitsplatz zu retten.
Sofern die Voraussetzungen zum BEM weiterhin oder wieder vorliegen, besteht für Sie auch trotz der Ablehnung oder des Abbruchs jederzeit die Möglichkeit, die Durchführung eines erneuten BEM-Verfahrens zu verlangen.
Kontakt
Hochschulsport
E-Mail: hochschulsport(at)h2.de
Tel.: (0391) 886 4384 oder - 4454
Besucheradresse: Haus 15 - 1.09
Gesundheitsmanagement
E-Mail: gesundheit(at)h2.de
Tel.: (0391) 886 4676
Besucheradresse: Haus 15 - 1.07
Ansprechpartner*in finden, Feedback geben, Ideen einbringen.
Aktuelles
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