Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen

Regelungen, Prozesse und Ansprechpartner:innen zur Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistung.

HINWEIS: Die Informationen auf dieser Seite beziehen sich auf die Anerkennung von Leistungen, die während des Studiums an der Hochschule Magdeburg-Stendal im Ausland erbracht werden. Für andere Fragen (wie z. B. Immatrikulation in ein höheres Fachsemester) steht das Immatrikulationsamt als Ansprechpartner zur Verfügung.

Ansprechpartner:innen in den Fachbereichen

Für Auslandsstudienaufenthalte: ECTS-Beauftragte

Für Auslandspraktika: Ansprechpartner:innen

Ablauf für Auslandsstudium (gilt bei Auslandspraktikum entsprechend)

Vor dem Aufenthalt

Erstellung eines Learning Agreements zusammen mit dem/der ECTS-Beauftragten und der verantwortlichen Person an der Gasthochschule

Wer muss aktiv werden? Studierende -> ECTS-Beauftragte -> Gasthochschule

ERLÄUTERUNG: Das Learning Agreement regelt schon vor Beginn des Aufenthaltes, welche Kurse/Module/etc. an der Gasthochschule belegt werden und welche Module bei erfolgreichem Abschluss dafür anerkannt werden können. Das Learning Agreement ist eine verbindliche Vereinbarung und sollte daher sorgfältig erstellt werden.

Den ECTS-Beauftragten sind ausreichende Informationen über die an der Gasthochschule ausgewählten Kurse/Module zur Verfügung zu stellen: Art, Umfang, Inhalt.

Während des Aufenthaltes

Falls nötig, Anpassung des Learning Agreements zusammen mit dem/der ECTS-Beauftragten und der verantwortlichen Person an der Gasthochschule

Wer muss aktiv werden? Studierende -> Gasthochschule -> ECTS-Beauftragte

ERLÄUTERUNG: Sollte es notwendig sein, das Learning Agreement nach Beginn des Studiums an der Gasthochschule zu ändern (etwa, weil ein geplanter Kurs doch nicht stattfindet), ist i. d. R. innerhalb von fünf Wochen nach Studienbeginn eine Änderungsvereinbarung zu erstellen.

Nach dem Aufenthalt

Ausstellung des Transcripts of Records durch die Gasthochschule, Einreichen des Antrags auf Anerkennung  und Erfassen der Leistungen durch das Prüfungsamt/Übertragen in den Online-Studierendenservice

Wer muss aktiv werden? Gasthochschule -> Studierende -> ECTS-Beauftragte -> Prüfungsamt Erläuterung:

Nach dem Aufenthalt stellt die Gasthochschule eine Übersicht über die erworbenen Leistungen aus (Transcript of Records). Die Studierenden reichen diese zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung der Leistungen bei den ECTS-Beauftragten ein. Die ECTS-Beauftragten bestätigen die anerkannten Leistungen und geben den Antrag auf Anerkennung an das Prüfungsamt weiter, das die Leistungen ins System einpflegt. Anschließend sind die Leistungen in der Notenübersicht im Online-Studierendenservice abrufbar. Im Fall von Erasmus-Studienaufenthalten nimmt das International Office das Transcript of Records und den Antrag auf Anerkennung an und leitet den Anerkennungsprozess ein.

Regelungen zur Anerkennung

Grundsätzlich ist die Anerkennung von Leistungen in der Studien- und Prüfungsordnung geregelt.

Ergänzend bzw. erläuternd gilt:

Die Anerkennung gemäß Learning Agreement erfolgt dann, wenn alle im Learning Agreement vereinbarten Leistungen an der Gasthochschule erbracht (die entsprechenden Kurse/Module erfolgreich abgeschlossen) wurden.

Wurden nicht alle vereinbarten Leistungen an der Gasthochschule erbracht, gilt:

Fachbereich AHW

Studienleistungen sind gemäß des Regelstudienplans über das Studium hinweg erfolgreich zu erbringen, um den entsprechenden Studienabschluss zu erreichen; daher ist das Learning Agreement verbindlich.

Bei Nichterbringung der vereinbarten Studienleistung(en) im Ausland kann fallabhängig ggf. Kompensation an der Heimathochschule erfolgen. Hierfür ist Rücksprache mit der-/demjenigen Modulverantwortlichen notwendig, der das Modul verantwortet, für das die im Ausland nicht erbrachte Leistung anerkannt werden soll.

Eine Prüfung des individuellen Falls soll Aufschluss darüber geben, warum bzw. inwieweit die im Learning Agreement vereinbarte(n) Leistung(en) an der Gasteinrichtung nicht erreicht werden konnten.

I.d.R. ist eine adäquate Ersatzleistung zu erbringen, um den angezielten Studienabschluss zu erreichen, sodass die curricularen Leistungen, deren Erfüllung der akkreditierte Studiengang inhaltlich erfordert und insgesamt garantiert, nachgewiesen werden können.

Von dieser Regelung kann in Einzelfällen u.U. abgewichen werden, weshalb die Einzelfallprüfung im Vordergrund steht.

Fachbereich IWID

Studienleistungen sind gemäß des Regelstudienplans über das Studium hinweg erfolgreich zu erbringen, um den entsprechenden Studienabschluss zu erreichen; daher ist das Learning Agreement verbindlich.

Bei Nichterbringung der vereinbarten Studienleistung(en) im Ausland kann fallabhängig ggf. Kompensation an der Heimathochschule erfolgen. Hierfür ist Rücksprache mit der-/demjenigen Lehrenden notwendig, der/die das Modul verantwortet, für das die im Ausland nicht erbrachte Leistung anerkannt werden soll.

Eine Prüfung des individuellen Falls soll Aufschluss darüber geben, warum bzw. inwieweit die im Learning Agreement vereinbarte(n) Leistung(en) an der Gasteinrichtung nicht erreicht werden konnten.

Fachbereich SGM

Studienleistungen sind gemäß des Regelstudienplans über das Studium hinweg erfolgreich zu erbringen, um den entsprechenden Studienabschluss zu erreichen; daher ist das Learning Agreement verbindlich.

Bei Nichterbringung der vereinbarten Studienleistung(en) im Ausland kann fallabhängig sowohl seitens der Studierenden als auch seitens der Heimathochschule ggf. Kompensation an der Heimathochschule verlangt werden. Darüber entscheidet der/die ECTS-Beauftragte des jeweiligen Studienganges ggf. in Absprache mit der-/dem Modulverantwortlichen. Darüber hinaus wird auf die Prüfungsordnung und eventuell vorhandene Ordnungen der jeweiligen Fachgruppen verwiesen.

Eine Prüfung des individuellen Falls soll Aufschluss darüber geben, warum bzw. inwieweit die im Learning Agreement vereinbarte(n) Leistung(en) an der Gasteinrichtung nicht erreicht werden konnten.

Fachbereich WUBS

Studienleistungen sind gemäß des Regelstudienplans erfolgreich zu erbringen, um den entsprechenden Studienabschluss zu erreichen; daher ist das Learning Agreement verbindlich.

Wenn die Prüfung der vorgelegten Unterlagen durch den/die ECTS-Beauftragte/n ergibt, dass eine oder mehrere im Learning Agreement vereinbarten Leistungen nicht oder nicht vollständig erbracht wurden, sind diese zunächst als nicht-erbrachte Leistungen zu werten.

Der/die Studierend/e hat den/der ECTS-Beauftragten eigenständig darüber zu informieren, falls die im Learning Agreement vereinbarten Leistungen an der Gasteinrichtung nicht erreicht werden konnten und dem/der ECTS-Beauftragten Aufschluss darüber zugeben, warum bzw. inwieweit die im Learning Agreement vereinbarte(n) Leistung(en) an der Gasteinrichtung nicht erreicht werden konnten.

Auf Empfehlung der/des verantwortlichen ECTS-Beauftragten können im Einzelfall Kompensationen mit dem Ziel der Anerkennung der Leistung an der Heimathochschule erbracht werden. Dabei dienen fallabhängige, adäquate Ersatzleistungen (z.B. die Wiederholung des Moduls oder die reguläre Prüfung an der Heimathochschule) dem Nachweis der Erbringung des jeweiligen Modulzieles.

Die Festlegung des Umfangs, der Art und Weise und die Anerkennung etwaiger Kompensationen obliegt den jeweiligen Modulverantwortlichen.

Fachbereich Wirtschaft

Wenn die im Learning Agreement aufgeführten Lehrveranstaltungen an der Gasthochschule nicht erfolgreich abgeschlossen wurden bzw. die vereinbarten Lernziele an der Praktikumseinrichtung nicht erreicht wurden, wird im Einzelfall durch den Prüfungsausschuss (nach Anhörung des/der ECTS-Beauftragten) entschieden, ob - z.B. durch Erbringen zusätzlicher Leistungen - eine Anerkennung erfolgen kann

Anerkennung erfolgt nur auf Antrag. D. h. es werden nur die Leistungen anerkannt, deren Anerkennung die Studierenden beantragen. Es gibt keinen Zwang zur Anerkennung.

Die Entscheidung über die Anerkennung erfolgt nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen/Informationen innerhalb von vier Wochen.

Wird die Anerkennung von Leistungen versagt, wird der/die Studierende schriftlich unter Angabe von Gründen informiert. Gegen einen solchen abschlägigen Bescheid kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch beim Prüfungsausschuss erhoben werden.

Anerkannte Leistungen werden in der Notenübersicht kenntlich gemacht und die im Ausland erbrachten Leistungen werden im Diploma Supplement aufgeführt.

Beschwerdestelle

Auch das Widerspruchsverfahren ist in der Studien- und Prüfungsordnung geregelt.

Weiterhin steht das Prorektorat für Studium, Lehre und Internationales der Hochschule als vermittelnder Ansprechpartner zur Verfügung, wenn sich Probleme im Zusammenhang mit dem Ablauf und Ergebnis von Anerkennungsentscheidungen nicht auf direktem Wege lösen lassen.

Rechtliche Grundlagen und Hintergründe der Anerkennung

Den Rahmen für die Anerkennung gibt das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vor. Dieses basiert in Bezug auf die relevanten Regelungen im Wesentlichen auf der Lissabon-Konvention.

Weitere Informationen zur Anerkennung sind auf den Seiten des Projekts MODUS der Hochschulrektorenkonferenz verfügbar.

Für Studierende steht außerdem das Informationsportal AN! Anerkennung und Anrechnung im Studium der HRK zur Verfügung.

Kontakt Magdeburg

Erasmus+ Auslandsmobilität

 

Tim-Niclas Noak

Tel.: (0391) 886 41 72

E-Mail: tim-niclas.noak@h2.de

Besucheradresse: Haus 4, Raum 1.02.3

Sprechzeiten: Dienstag 13:30-15:00 Uhr

 

Beratung zum Erasmus+ Auslandsstudium und zum Erasmus+ Auslandspraktikum

Donnerstag 12:30–13:30 Uhr

Vereinbarung von individuellen Beratungsterminen (per Zoom oder Telefon) unter erasmus@h2.de

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