Das Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren ist der verwaltungsrechtliche Prozess, mit dem wir auf jeder Stufe die Gewinnung der Besten (Leistungsprinzip ge. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz) sicherstellen. Wir haben es in drei wesentliche Teilprozesse untergliedert:
- die Verfahrenseinleitung, die i.d.R. mit der Freigabe der Stelle und der Ausschreibung beginnt
- die Arbeit der Berufungskommission bis zur Erstellung des Berufungsvorschlages
- der Verfahrensausgang von der Beschlussfassung der Gremien bis zur Besetzung (i.d.R. Ernennung)
Sie können sich hier über die Phasen des Berufungsverfahrens informieren. Aufgrund von unvorhersehbaren Besonderheiten kann der tatsäche Verlauf vom hier dargestellten idealtypischen Berufungsverfahren abweichen. Für Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Außerdem bieten wir in unserem Service-Bereich Informationen (z.B. zu den Berufungsvoraussetzungen) und Tipps für Ihre Bewerbung.
Verfahrenseinleitung
⇨ Freigabeverfahren
Das Freigabeverfahren umfasst die Entscheidung zur (Wieder-)Besetzung einer Professur. Es geht dem eigentlichen Berufungsverfahren voraus. Mit ihm wird sichergestellt, dass die Professur mit der Hochschulentwicklungsplanung und der Personalentwicklungsplanung des Fachbereiches, der Träger dieser Professur ist, einhergeht.
Das Freigabeverfahren wird mit dem Antrag durch den Fachbereichsrat eingeleitet. Der Senat nimmt dazu Stellung und das Rektorat entscheidet über die Freigabe der Stelle. Das Rektorat zeigt seine Entscheidung dem zuständigen Ministerium an. Stimmt die Entscheidung des Rektorats mit den mit dem zuständigen Ministerium vereinbarten Zielvereinbarungen und den Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung überein, so erklärt das Ministerium die Freigabe dieser Entscheidung.
⇨ Bildung der Berufungskommission
Die Berufungskommission hat die Aufgabe, das Auswahlverfahren durchzuführen und den Berufungsvorschlag zu erarbeiten. Der Fachbereichsrat des Fachbereiches, in dem die Stelle zu besetzen ist, bestellt die Berufungskommission. Die Berufungskommission soll gem. § 36 Abs. 3 HSG LSA folgendermaßen zusammengesetzt werden:
- die:der Dekan:in des Fachbereiches oder ein:e andere:r Professor:in als Vorsitzende:r,
- vier Professor:innen der Hochschule,
- mindestens ein:e weitere:r Professor:in aus einer anderen Hochschule,
- zwei wissenschaftliche Mitarbeiter:innen der Hochschule,
- zwei Studierende,
- die:der Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs.
Zur Wahrung der Chancengleichheit ist die Berufungskommission im Idealfall paritätisch besetzt. Mindestens jedoch sollen drei stimmberechtigte Mitglieder Frauen sein, eine davon Professorin.
⇨ Ausschreibung der Professur und aktive Gewinnung
Stellen zur Besetzung von Professuren werden in der Regel öffentlich und in geeigneten Fällen international ausgeschrieben. Damit dient die öffentliche Ausschreibung dem Interesse der Bewerber:innen auf Chancengleichheit und dem Interesse an einer möglichst breiten Entscheidungsgrundlage für die Gewinnung der geeignetsten und befähigtsten Kandidat:innen für Professuren.
Stellenausschreibung und Anforderungsprofil
Der Ausschreibungstext enthält u. a. die wahrzunehmenden Aufgaben und das Anforderungsprofil mit den Berufungsvoraussetzungen in Bezug auf die zu besetzende Professur. Mit Bezug auf die jeweilige Denomination und die Aufgaben kann das Anforderungsprofil sehr individuell ausformuliert sein. Daher sind die Anforderungskriterien von Verfahren zu Verfahren sehr unterschiedlich. Mögliche Kriterien könnten sein:
- die Berufungsvoraussetzungen gem. § 35 HSG LSA
- spezifische Anforderungskriterien in Abhängigkeit von Aufgaben und Denomination der Professur:
- Hochschulabschluss und Promotion in einem Fach mit Bezug zum Berufungsgebiet
- Exzellente Lehrleistungen und hochschuldidaktische Kompetenzen
- Exzellente Forschungsleistungen mit Bezug zum Berufungsgebiet
- Besondere Leistungen in der beruflichen Praxis mit Bezug zum Berufungsgebiet
- Fähigkeit zur Drittmitteleinwerbung und nachgewiesene Kooperationen
- Interdisziplinarität/Anschlussfähigkeit zu Forschungsbereichen der Hochschule
- Internationalität
- Gleichstellung
- Überfachliche Kompetenzen
Sprachniveau: An der Hochschule Magdeburg-Stendal werden folgende Sprachkompetenzen erwartet:
- deutsch als Verwaltungssprache im Hochschulalltag, Gremien und Verwaltung
- englisch als Zweitsprache, insbesondere Wissenschaftssprache
- darüber hinaus interkulturelle Kompetenzen bis hin zur Mehrsprachigkeit
Chancengleichheit
Damit sichergestellt wird, dass Professuren für alle Wissenschaftler:innen attraktiv bleiben, werden die Ausschreibungstexte sprachlich gendergerecht formuliert.
Aktive Gewinnung
Qualifizierte Bewerber:innen können auf Grundlage der Stellenausschreibung aktiv angesprochen werden, um ein hochwertiges Bewerberfeld zu erzielen. Die aktive Suche nach und das Ansprechen von Wissenschaftler:innen können insbesondere unter Gleichstellungsgesichtspunkten erforderlich sein.
Die aktive Ansprache bedeutet jedoch keine Verbindlichkeit gegenüber den Bewerber:innen. Die angesprochenen Bewerber:innen werden gleichermaßen wie alle Bewerber:innen im Auswahlverfahren der Leistungsbewertung unterzogen und können auch als unterlegene Kandidat:innen aus dem Verfahren ausscheiden.
⇩ Eingang der Bewerbungen
Alle Bewerber:innen erhalten nach Eingang ihrer Bewerbung eine Eingangsbestätigung.
Alle Bewerber:innen werden in der gebotenen Weise über den Verfahrensstand informiert. Das kann durch eine Zwischennachricht oder durch die Einsicht in den Berufungsmonitor erfolgen.
Geht aus den Bewerbungsunterlagen hervor, dass sich schwerbehinderte Personen beworben haben, ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, es sei denn, die Beteiligung wird von der:dem schwerbehinderten Bewerber:in ausdrücklich abgelehnt.
Arbeit der Berufungskommission
Befangenheit und Grundsätze der Berufungskommission
Befangenheit
Für ein objektives Auswahlverfahren kommt der Prüfung nach möglichen Befangenheiten der Mitglieder der Berufungskommission besondere Bedeutung zu und ist über das gesamte Verfahren von Relevanz. Auch die externen Gutachter:innen werden in die Prüfung der Befangenheit einbezogen.
Grundsätze für die Arbeit der Berufungskommission
Die Arbeit der Berufungskommission wird so organisiert, dass ein effizientes Berufungsverfahren angestrebt und gleichzeitig ein sorgfältig geführtes Auswahlverfahren sichergestellt wird. Die Berufungskommission tagt in nichtöffentlichen, protokollierten Sitzungen und fasst ihre Beschlüsse über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung. Die Mitglieder der Berufungskommission und alle am Verfahren beteiligten Personen verpflichten sich zur Verschwiegenheit und gewährleisten den vertrauensvollen Umgang mit den Bewerbungen.
Die Berufungskommission fasst Ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Berufungskommission und der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professor:innen.
Alle Entscheidungen der Berufungskommission werden zeitnah in den jeweiligen Sitzungsprotokollen dokumentiert.
⇩ Konkretisierung der Auswahlkriterien und Auswahl der Gutachter:innen
Konkretisierung der Auswahlkriterien
Das im Ausschreibungstext benannte Anforderungsprofil ist Grundlage für die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber:innen. Darauf bezogen konkretsiert die Berufungskommission die Auswahlkriterien und gewichtet diese.
Art der einzuholenden externen Gutachten
Es bestehen zwei Möglichkeiten der Begutachtung:
- ein Einzelgutachten je Bewerber:in und ein vergleichendes Gutachten für den Listenvorschlag
- zwei vergleichende Gutachten, wobei die Gutachten dem Charakter von Einzelgutachten entsprechen müssen. Die vergleichenden Gutachten sollen zusätzlich einen Vorschlag über die Rangfolge der Bewerber:innen enthalten.
Die Entscheidung über die Art der einzuholenden externen Gutachten und die Auswahl der Gutachter:innen trifft die Berufungskommission möglichst frühzeitig im Berufungsverfahren. Bei der Auswahl der Gutachter:innen wird eine Parität unter den Geschlechtern angestrebt.
⇩ Vorauswahl der Bewerber:innen
Bevor die Berufungskommission die Beurteilung der Bewerber:innen vornimmt, erklären sich alle Mitglieder zu möglichen Befangenheiten in Bezug auf die Bewerber:innen. Befangene Mitglieder scheiden aus der Berufungskommission aus und werden ersetzt, sofern die Beschlussfähigkeit durch den Ausschluss nicht mehr gewährleistet werden kann.
Die Berufungskommission beurteilt alle Bewerbungen und entscheidet, welche Bewerber:innen in eine Vorauswahl kommen und damit zur persönlichen Vorstellung eingeladen werden. Die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen der Bewerber:innen erfolgt anhand der Berufungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 HSG LSA und auf Grundlage der festgelegten Auswahlkriterien. Für faire und qualitativ hochwertige Verfahren ist es von besonderer Bedeutung, die Kriterien gleichbleibend und transparent anzuwenden.
Alle Mitglieder der Berufungskommission wirken auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern hin. Der:dem Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereiches kommt eine besondere Rolle zu, denn sie:er kennt die rechtlichen Voraussetzungen am besten und kann die Arbeit der Berufungskommission mit dem Ziel, Professuren paritätisch mit Frauen und Männern zu besetzen, frühzeitig unterstützen.
Die Schwerbehindertenvertretung achtet auf die Sicherung der Rechte schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Personen.
Die Bewerber:innen der Vorauswahl werden durch die:den Vorsitzenden zur persönlichen Vorstellung eingeladen. Ihnen wird ausreichend Zeit zur Vorbereitung eingeräumt.
⇩ Persönliche Vorstellung und Auswahl der zu begutachtenden Bewerber:innnen
1. Persönliche Vorstellung
Die persönliche Vorstellung der Bewerber:innen besteht mindestens aus einer Probelehrveranstaltung und der Anhörung vor der Berufungskommission. Die Berufungskommission kann zusätzlich einen wissenschaftlichen Vortrag verlangen. Weitere Auswahlinstrumente oder -verfahren können entsprechend dem Anforderungsprofil der Stelle festgelegt werden.
- Probelehrveranstaltung
Die Probelehrveranstaltungen finden hochschulöffentlich statt. Um möglichst reale Lehrbedingungen zu gewährleisten, werden Studierende zur aktiven Teilnahme an der Lehrveranstaltung eingeladen. Auch das interessierte Kollegium kann an den Probelehrveranstaltungen teilnehmen. Für die Probelehrveranstaltung wird von der Berufungskommission ein Thema für alle Vortragenden festgelegt.
- Anhörung vor der Berufungskommission
In der Regel schließt sich die nichtöffentliche Anhörung in Form eines strukturierten Gespräches der Berufungskommission mit der:dem Vortragenden an die Probelehrveranstaltung an. Dabei gewinnt die Berufungskommission weitere Erkenntnisse über die eingeladenen Bewerber:innen (z.B. Motivation, weitere Details zu den jeweiligen Lehrkonzepten, den Vorstellungen zur Weiterentwicklung der Forschung, Persönlichkeit und überfachliche Kompetenzen).
Proaktiv informiert die Berufungskommission die eingeladenen Bewerber:innen über die Services der Hochschule (z.B. familienfreundliche Angebote der Hochschule, Dual Career Service) sowie über die zu besetzende Stelle und ihr Umfeld.
2. Auswahl der Kandidat:innen der engeren Wahl
Die Berufungskommission beschließt in nichtöffentlicher Sitzung in der Regel im Anschluss an die persönlichen Vorstellungen aller eingeladenen Bewerber:innen, welche Bewerber:innen in die engere Wahl gezogen werden (vorläufige Liste mit in der Regel drei Kandidat:innen).
⇩ Einholen der externen Gutachten
⇩ Würdigung der Gutachten und Berufungsvorschlag
- Würdigung der Gutachten
Die Berufungskommission würdigt die Gutachten und diskutiert insbesondere deren Brauchbarkeit und Aussagekraft.
- Berufungsvorschlag
Unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien, der Bewerbungsunterlagen, der Ergebnisse der persönlichen Vorstellung sowie der externen Gutachten der Bewerber:innen der engeren Wahl erarbeitet die Berufungskommission einen Berufungsvorschlag, der i.d.R. drei Namen in begründeter Reihung enthalten soll. Die Berufungskommission beschließt in geheimer Abstimmung über den Berufungsvorschlag. Die Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben.
Das Votum der:des Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereiches ist dem Berufungsvorschlag beizufügen. Die:der Gleichstellungsbeauftragte bewertet darin insbesondere die Umsetzung der gleichstellungsfördernden Maßnahmen im Berufungsverfahren. Zudem wird ausgeführt, ob das Verfahren den gleichstellungspolitischen Zielen der Hochschule gerecht wird.
⇩ Beschluss über den Abschlussbericht
Die:der Vorsitzende der Berufungskommission fasst das gesamte Auswahlverfahren in einem Abschlussbericht zusammen. Den Abschlussbericht beschließen die Mitglieder der Berufungskommission.
Der Berufungsvorschlag einschließlich des Abschlussberichts, des Votums der:des Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereiches sowie gegebenenfalls vorhandener Sondervoten werden als Beschlussvorlage unmittelbar an den Fachbereichsrat weitergeleitet.
Verfahrensausgang
⇩ Beschlüsse
Für alle Gremienbeschlüsse gilt, dass für eine Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag sowohl die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder als auch eine Mehrheit der dem Gremium angehärenden Professor:innen erforderlich ist.
- Fachbereichsrat
Der Fachbereichsrat, der sich nach Maßgabe des § 77 Abs. 5 HSG LSA zusammensetzt (erweiterter Fachbereichsrat), entscheidet durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung und geheimer Abstimmung über den Berufungsvorschlag.
Die Mitglieder des Fachbereichsrates können ein Sondervotum abgeben.
- Rektorat
Das Rektorat veranlasst die Prüfung des Berufungsverfahrens aus verfahrensrechtlicher Sicht und beschließt die Weiterleitung des Berufungsvorschlages an den Senat.
- Senat
Der Senat entscheidet durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung und geheimer Abstimmung über den Berufungsvorschlag
Die Mitglieder des Senates können ein Sondervotum abgeben.
Die:der Gleichstellungsbeauftragte hat ein Widerspruchsrecht, wenn die Entscheidung gegen ihre:seine Stellungnahme getroffen wurde.
⇩ Ruferteilung
⇩ Berufungsgespräch / Berufungsverhandlungen
Das Berufungsgespräch führt die:der Rektor:in unter Beteiligung i.d.R. der Dekanin:des Dekans des Fachbereiches. Auf Basis der „Ordnung der Hochschule Magdeburg-Stendal für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 8 HLeistBVO LSA vom 12.02.2014" können Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungsverhandlungen gewährt werden, sofern insbesondere die Qualifikation der berufenen Person, die Arbeitsmarktlage sowie die Bewerber:innenlage im jeweiligen Fach dieses zur Gewinnung erfordern. Die Gewährung von Leistungsbezügen setzt den Abschluss von Zielvereinbarungen voraus. Das Ergebnis des Berufungsgespräches wird schriftlich festgehalten.
Im Rahmen der Berufungsverhandlungen gilt es, Gleichstellungsziele weiterhin zu berücksichtigen. Dafür ist das Unterbreiten von gleichen und fairen Angeboten an Frauen und Männer selbstverständlich.
⇩ Rufannahme und Ernennung (Ende des Berufungsverfahrens)
Die:der Berufene erklärt die Annahme oder Ablehnung des Rufes in angemessener Frist schriftlich gegenüber der:dem Rektor:in.
Nach der Rufannahme werden die unterlegenen Bewerber:innen schriftlich über den Ausgang des Verfahrens informiert (Konkurrent:innenmitteilung).
In angemessener Frist nach Versand der Konkurrent:innenmitteilung erfolgt die Ernennung (oder Abschluss eines Dienstvertrages) durch die:den Rektor:in.
Mit der Ernennung oder dem Abschluss eines Dienstvertrages ist das Berufungsverfahren beendet.
Unser Team Berufungsangelegenheiten
Referentin im Rektorat
Antje Völker
Tel.: (0391) 886 4196
Fax: (0391) 886 4104
E-Mail:
antje.voelker@h2.de
Referentin für Professor:innengewinnung und Onboarding im Projekt FH Personal und vorläufig (bis 31.12.24) stellvertretende Berufungsbeauftragte für Verfahren an den FB AHW und SGM
Adeline Reinemann
derzeit nicht an der Hochschule erreichbar
Tel.: (0391) 886 4222
E-Mail:
adeline.reinemann@h2.de
Berufungsbeauftragte der Hochschule
Marion C. Meyer (derzeit nicht an der Hochschule)
Tel.: (0391) 886 4131
Fax: (0391) 886 4731
E-Mail:
marion-c.meyer@h2.de
Unsere Servicezeiten:
Dienstag: 11.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 - 17.00 Uhr
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Zuletzt aktualisiert: 29.05.2024